Für das Steuerjahr 2025 muss die Umsatzsteuererklärung ohne Steuerberater spätestens am 31. Juli 2026 beim Finanzamt eingehen. Wird sie von einem Steuerberater erstellt, verlängert sich die Frist bis zum 1. März 2027, denn der eigentliche Stichtag, der letzte Tag des Monats Februar 2027, fällt auf einen Sonntag und rückt deshalb auf den nächsten Werktag vor. Wichtig für die Einordnung: Das ist die jährliche Umsatzsteuererklärung, ein anderer Termin gilt für die monatliche oder vierteljährliche Umsatzsteuervoranmeldung.
Jahreserklärung und Voranmeldung sind zwei verschiedene Pflichten
Nach Paragraf 18 Absatz 1 Umsatzsteuergesetz meldest du deine Umsätze unterjährig monatlich oder vierteljährlich per Voranmeldung, jeweils bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums. Nach Paragraf 18 Absatz 3 kommt zusätzlich einmal im Jahr die Umsatzsteuererklärung hinzu, in der du die Steuer für das gesamte Kalenderjahr selbst berechnest. Wann genau die einzelnen Voranmeldungen 2026 fällig sind, zeigt Umsatzsteuervoranmeldung: Frist 2026 für Monats- und Quartalszahler.
Termin ohne Steuerberater: 31. Juli 2026
Nach Paragraf 149 Absatz 2 Abgabenordnung sind Steuererklärungen “spätestens sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres” abzugeben. Für das Steuerjahr 2025 endet diese Frist damit am 31. Juli 2026, einem Freitag, eine Wochenendverschiebung ist hier also nicht nötig.
Termin mit Steuerberater: 1. März 2027
Wird die Erklärung von einem Steuerberater, einer Steuerberatungsgesellschaft oder einem vergleichbaren Berufsträger erstellt, gilt nach Paragraf 149 Absatz 3 Abgabenordnung eine deutlich längere Frist: “spätestens bis zum letzten Tag des Monats Februar… des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres”. Für 2025 wäre das der 28. Februar 2027, ein Sonntag. Nach Paragraf 108 Absatz 3 Abgabenordnung verschiebt sich eine Frist, die auf einen Sonntag, Samstag oder gesetzlichen Feiertag fällt, auf den nächsten Werktag, den 1. März 2027.
Wer überhaupt eine Umsatzsteuererklärung abgeben muss
Kleinunternehmer nach Paragraf 19 Umsatzsteuergesetz, deren Umsatz im Vorjahr 25.000 Euro und im laufenden Jahr voraussichtlich 100.000 Euro nicht übersteigt, sind von den Erklärungspflichten aus Paragraf 18 Absatz 1 bis 4 grundsätzlich befreit, damit entfällt für sie sowohl die Voranmeldung als auch die Jahreserklärung. Ab welcher Grenze reguläre Unternehmer stattdessen nur noch jährlich statt unterjährig melden müssen, erklärt Ab wann nur noch jährliche Umsatzsteuer-Abgabe? Die Grenzen 2026.
Was bei verspäteter Abgabe droht
Reichst du die Jahreserklärung mehr als 14 Monate nach Ablauf des Besteuerungszeitraums nicht ein, setzt das Finanzamt nach Paragraf 152 Abgabenordnung zwingend einen Verspätungszuschlag fest: 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer für jeden angefangenen Monat der Verspätung, mindestens 25 Euro pro Monat, höchstens 25.000 Euro. Zahlst du die festgesetzte Steuer selbst dann verspätet, kommt nach Paragraf 240 Abgabenordnung zusätzlich ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des rückständigen Betrags pro angefangenem Monat hinzu, ein eigener Zuschlag für die Zahlung, unabhängig vom Verspätungszuschlag für die Abgabe.
Frühere Termine im Vergleich
| Steuerjahr | Ohne Steuerberater | Mit Steuerberater |
|---|---|---|
| 2024 | 31. Juli 2025 | 30. April 2026 |
| 2025 | 31. Juli 2026 | 1. März 2027 |
Für 2024 galt mit Steuerberater noch eine übergangsweise verlängerte Frist bis Ende April 2026, statt der regulären Februar-Frist. Ab dem Steuerjahr 2025 gilt die reguläre Zwei-Jahres-Frist aus Paragraf 149 Absatz 3 Abgabenordnung wieder ohne Übergangsverlängerung.
Häufige Fragen
Ist die Umsatzsteuererklärung dasselbe wie die Umsatzsteuervoranmeldung? Nein. Die Voranmeldung meldest du unterjährig monatlich oder vierteljährlich, die Umsatzsteuererklärung ist die einmal jährliche Zusammenfassung nach Paragraf 18 Absatz 3 Umsatzsteuergesetz.
Bis wann muss ich die Umsatzsteuererklärung 2025 ohne Steuerberater abgeben? Spätestens bis zum 31. Juli 2026, das ergibt sich aus Paragraf 149 Absatz 2 Abgabenordnung.
Was passiert, wenn ich die Frist verpasse? Nach mehr als 14 Monaten setzt das Finanzamt zwingend einen Verspätungszuschlag von mindestens 25 Euro pro angefangenem Verspätungsmonat fest, bei verspäteter Zahlung kommt zusätzlich ein Säumniszuschlag von 1 Prozent pro Monat hinzu.
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Auch lesenswert: Steuererklärung: Abgabefrist 2026 für das Steuerjahr 2025 und Umsatzsteuervoranmeldung: Frist 2026 für Monats- und Quartalszahler
Quellen
- Paragraf 149 Abgabenordnung, Abgabe der Steuererklärungen (gesetze-im-internet.de)
- Paragraf 108 Abgabenordnung, Fristen und Termine (gesetze-im-internet.de)
- Paragraf 152 Abgabenordnung, Verspätungszuschlag (gesetze-im-internet.de)
- Paragraf 240 Abgabenordnung, Säumniszuschläge (gesetze-im-internet.de)
- Paragraf 18 Umsatzsteuergesetz, Besteuerungsverfahren (gesetze-im-internet.de)
- Paragraf 19 Umsatzsteuergesetz, Besteuerung der Kleinunternehmer (gesetze-im-internet.de)
- Bayerisches Landesamt für Steuern: Termine und Fristen