Die Steuererklärung für das Jahr 2025 muss ohne Steuerberater spätestens am 31. Juli 2026 beim Finanzamt eingehen. Lässt du sie von einem Steuerberater, einer Steuerberatungsgesellschaft, einem vereidigten Buchprüfer oder einem Lohnsteuerhilfeverein erstellen, verlängert sich die Frist bis zum 1. März 2027. Beide Termine ergeben sich aus Paragraf 149 Abgabenordnung und gelten unverändert, seit die coronabedingten Fristverlängerungen der Vorjahre ausgelaufen sind.
Die gesetzliche Grundlage: Paragraf 149 Abgabenordnung
Paragraf 149 Absatz 2 Abgabenordnung verlangt die Abgabe “spätestens sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres”. Für das Steuerjahr 2025 ist das der 31. Juli 2026. Wird die Erklärung dagegen von einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe erstellt, gilt nach Paragraf 149 Absatz 3 die deutlich längere Frist bis “zum letzten Tag des Monats Februar… des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres”, für 2025 also bis Ende Februar 2027. Weil der 28. Februar 2027 ein Sonntag ist, verschiebt Paragraf 108 Absatz 3 Abgabenordnung den Termin auf den nächsten Werktag, den 1. März 2027.
Ausnahmen: Vorabanforderung und individuelle Fälle
Paragraf 149 Absatz 4 und 5 Abgabenordnung erlauben dem Finanzamt, in bestimmten Fällen eine frühere Abgabe einzufordern, etwa wenn die Erklärung des Vorjahres verspätet oder gar nicht eingereicht wurde. Wer eine der beiden Standardfristen absehbar nicht einhalten kann, sollte vor Fristablauf einen formlosen Verlängerungsantrag stellen, wie das geht, erklärt Steuererklärung: So beantragst du eine Fristverlängerung 2026.
Was bei verspäteter Abgabe droht
Reichst du die Erklärung mehr als 14 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres nicht ein, setzt das Finanzamt nach Paragraf 152 Abgabenordnung zwingend einen Verspätungszuschlag fest: 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer je angefangenem Verspätungsmonat, mindestens 25 Euro monatlich, höchstens 25.000 Euro. Das Finanzamt kann einen Verspätungszuschlag auch schon vor Ablauf dieser 14 Monate nach eigenem Ermessen verhängen, insbesondere wenn du bereits gemahnt wurdest.
Frühere Termine im Vergleich
| Steuerjahr | Ohne Steuerberater | Mit Steuerberater |
|---|---|---|
| 2024 | 31. Juli 2025 | 30. April 2026 |
| 2025 | 31. Juli 2026 | 1. März 2027 |
Die Frist mit Steuerberater lag für 2024 noch bei Ende April 2026, eine letzte Nachwirkung der Übergangsregelungen aus der Corona-Zeit. Für 2025 gilt erstmals wieder die reguläre Frist bis Ende Februar des übernächsten Jahres ohne zusätzliche Verlängerung.
Häufige Fragen
Muss ich überhaupt eine Steuererklärung abgeben? Angestellte mit ausschließlich einem Arbeitgeber sind oft nicht verpflichtet, unter bestimmten Voraussetzungen besteht nach Paragraf 46 Einkommensteuergesetz aber eine Pflichtveranlagung, etwa bei Lohnersatzleistungen über 410 Euro im Jahr oder wenn ein Ehepartner nach Steuerklasse V oder VI besteuert wird beziehungsweise bei Steuerklasse IV ein Faktor eingetragen ist.
Was ist der Unterschied zwischen der Frist mit und ohne Steuerberater? Ohne Steuerberater endet die Frist sieben Monate nach Jahresende, mit Steuerberater verlängert sie sich bis Ende Februar des übernächsten Jahres, für 2025 konkret bis zum 1. März 2027.
Was, wenn ich die Frist absehbar nicht schaffe? Stelle vor Ablauf einen formlosen Antrag auf Fristverlängerung beim Finanzamt, eine automatische Verlängerung ohne Antrag gibt es nur über die Beauftragung eines Steuerberaters.
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Quellen
- Paragraf 149 Abgabenordnung, Abgabe der Steuererklärungen (gesetze-im-internet.de)
- Paragraf 108 Abgabenordnung, Fristen und Termine (gesetze-im-internet.de)
- Paragraf 152 Abgabenordnung, Verspätungszuschlag (gesetze-im-internet.de)
- Paragraf 46 Einkommensteuergesetz, Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (gesetze-im-internet.de)
- Bayerisches Landesamt für Steuern: Termine und Fristen