Deine Umsatzsteuervoranmeldung kannst du dir sparen, wenn deine Steuerzahllast im Vorjahr nicht mehr als 2.000 Euro betragen hat, das Finanzamt kann dich dann auf Antrag von der Voranmeldungspflicht befreien und du gibst nur noch die jährliche Umsatzsteuererklärung ab. Bist du zusätzlich Kleinunternehmer mit einem Vorjahresumsatz bis 25.000 Euro und einer laufenden Jahresprognose bis 100.000 Euro, entfällt sogar diese Jahreserklärung, dann meldest du gar nichts mehr regelmäßig.
Die drei Stufen der Abgabehäufigkeit
Paragraf 18 Absatz 2 Umsatzsteuergesetz staffelt die Abgabehäufigkeit nach der Steuer des Vorjahres:
- mehr als 9.000 Euro: monatliche Voranmeldung
- zwischen 2.000 und 9.000 Euro: vierteljährliche Voranmeldung (Kalendervierteljahr)
- nicht mehr als 2.000 Euro: das Finanzamt “kann” dich auf Antrag ganz von der Voranmeldungspflicht befreien
Die genauen Abgabetermine für Monats- und Quartalszahler erklärt Umsatzsteuervoranmeldung: Frist 2026 für Monats- und Quartalszahler, einen Kalender aller Termine 2026 findest du unter Umsatzsteuer-Voranmeldung: Alle Abgabetermine 2026 im Überblick.
Wie du die Befreiung von der Voranmeldung beantragst
Die Befreiung ist keine automatische Vergünstigung, sondern steht laut Gesetzestext im Ermessen des Finanzamts (“kann”). Stelle dazu einen formlosen Antrag bei deinem zuständigen Finanzamt, in der Praxis reicht dafür meist ein Hinweis auf die Zahllast des Vorjahres in der letzten Voranmeldung oder ein separates Schreiben. Erteilt das Finanzamt die Befreiung, gibst du keine Voranmeldungen mehr ab, musst aber weiterhin die jährliche Umsatzsteuererklärung einreichen.
Kleinunternehmer: ganz ohne Umsatzsteuer-Bürokratie
Wer als Kleinunternehmer nach Paragraf 19 Umsatzsteuergesetz gilt, weil der Umsatz im Vorjahr 25.000 Euro und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 100.000 Euro nicht übersteigt, ist von den Pflichten aus Paragraf 18 Absatz 1 bis 4 grundsätzlich befreit. Das schließt sowohl die Voranmeldung als auch die jährliche Umsatzsteuererklärung ein. Überschreitest du die laufende Jahresgrenze von 100.000 Euro unterjährig, endet die Kleinunternehmerregelung sofort mit dem Umsatz, der die Grenze überschreitet, nicht erst im Folgejahr.
Was sich zum 1. Januar 2025 geändert hat
| Schwellenwert | Bis Ende 2024 | Ab 2025 |
|---|---|---|
| Grenze für monatliche Voranmeldung | 7.500 Euro | 9.000 Euro |
| Grenze für Befreiung von der Voranmeldung | 1.000 Euro | 2.000 Euro |
| Kleinunternehmer, Vorjahresumsatz | 22.000 Euro | 25.000 Euro |
| Kleinunternehmer, laufendes Jahr | 50.000 Euro | 100.000 Euro |
Alle vier Grenzen wurden mit dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz und dem Jahressteuergesetz 2024 zum 1. Januar 2025 angehoben.
Häufige Fragen
Ab welcher Steuer im Vorjahr kann ich nur noch jährlich meine Umsatzsteuer melden? Betrug deine Steuer im Vorjahr nicht mehr als 2.000 Euro, kann dich das Finanzamt auf Antrag von der Voranmeldungspflicht befreien, du gibst dann nur noch die jährliche Umsatzsteuererklärung ab.
Ab wann muss ich monatlich statt vierteljährlich meine Umsatzsteuer abgeben? Sobald deine Steuer im Vorjahr mehr als 9.000 Euro betragen hat, ist nach Paragraf 18 Absatz 2 Umsatzsteuergesetz der Kalendermonat dein Voranmeldungszeitraum.
Muss ich als Kleinunternehmer überhaupt etwas zur Umsatzsteuer abgeben? In der Regel nein. Paragraf 19 Umsatzsteuergesetz befreit dich sowohl von der Voranmeldung als auch von der jährlichen Umsatzsteuererklärung, solange du unter den Umsatzgrenzen von 25.000 und 100.000 Euro bleibst.
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Quellen
- Paragraf 18 Umsatzsteuergesetz, Besteuerungsverfahren (gesetze-im-internet.de)
- Paragraf 19 Umsatzsteuergesetz, Besteuerung der Kleinunternehmer (gesetze-im-internet.de)
- Bundesministerium der Finanzen: Änderungen durch das Wachstumschancengesetz, das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz und das Jahressteuergesetz 2024
- Ihr digitales Finanzamt Hessen: Kleinunternehmer, Neuregelung ab 2025