Grundsätzlich brauchst du für die Verlängerung deines Aufenthaltstitels einen gültigen Pass, denn die Passpflicht nach Paragraf 3 Aufenthaltsgesetz ist laut Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 4 Aufenthaltsgesetz eine allgemeine Erteilungsvoraussetzung. Ganz ohne jedes Ausweisdokument geht es also normalerweise nicht. Zwei Ausnahmen gibt es trotzdem: Kannst du nachweislich keinen Pass bekommen, stellt dir die Ausländerbehörde stattdessen einen Reiseausweis für Ausländer aus. Und bei bestimmten humanitären Aufenthaltstiteln entfällt die Passpflicht sogar komplett.
Die gesetzliche Grundlage: Passpflicht als Regelvoraussetzung
Paragraf 3 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz legt fest: “Ausländer dürfen nur in das Bundesgebiet einreisen oder sich darin aufhalten, wenn sie einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen, sofern sie von der Passpflicht nicht durch Rechtsverordnung befreit sind.” Bei der Verlängerung deines Aufenthaltstitels prüft die Ausländerbehörde diese Passpflicht nach Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 4 Aufenthaltsgesetz erneut, genau wie bei der Ersterteilung, mehr zu den übrigen Unterlagen dafür erklärt Aufenthaltstitel verlängern: Diese Unterlagen brauchst du 2026.
Wenn du wirklich keinen Pass bekommen kannst: der Reiseausweis für Ausländer
Paragraf 5 Absatz 1 Aufenthaltsverordnung erlaubt eine Ausnahme für den Fall, dass du “nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzt und ihn nicht auf zumutbare Weise erlangen kannst”. In diesem Fall kann dir die Ausländerbehörde stattdessen einen Reiseausweis für Ausländer als Passersatz ausstellen, allerdings nur, wenn du bereits einen Aufenthaltstitel besitzt oder ihn gleichzeitig erhältst.
Was als “zumutbar” gilt, listet Paragraf 5 Absatz 2 Aufenthaltsverordnung konkret auf, unter anderem:
- rechtzeitige Antragstellung bei der zuständigen Passbehörde deines Heimatlandes
- Mitwirkung an den dortigen Ausstellungsverfahren
- Erfüllung von Wehr- oder Staatsbürgerpflichten, soweit das zumutbar ist
- Zahlung der üblichen Gebühren
Weigert sich dein Heimatstaat aus Gründen, die auch nach deutschem Recht eine Passverweigerung rechtfertigen würden, einen Pass auszustellen, wird laut Paragraf 5 Absatz 3 Aufenthaltsverordnung ebenfalls kein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt.
Wenn dein Pass nur gerade abgelaufen ist
Läuft dein bisheriger Pass lediglich ab, während du bereits einen neuen bei deiner Auslandsvertretung beantragt hast, stelle deinen Verlängerungsantrag für den Aufenthaltstitel trotzdem rechtzeitig vor Ablauf. Damit greift die Fiktionswirkung nach Paragraf 81 Absatz 4 Aufenthaltsgesetz, dein bisheriger Titel gilt bis zur Entscheidung als fortbestehend. Welche Nachweise die Ausländerbehörde in der Zwischenzeit als Ersatz akzeptiert, etwa die Antragsbestätigung deiner Auslandsvertretung, entscheidet sie im Einzelfall, sprich das am besten direkt mit ihr ab.
Wenn die Passpflicht ganz entfällt: humanitäre Aufenthaltstitel
Für einen kleinen Kreis an Aufenthaltstiteln verzichtet der Gesetzgeber komplett auf die Passpflicht. Paragraf 5 Absatz 3 Aufenthaltsgesetz bestimmt: “In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraf 24 oder Paragraf 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2… abzusehen.” Bei diesen humanitären Titeln, etwa nach Anerkennung als Flüchtling oder bei subsidiärem Schutz, prüft die Behörde die Passpflicht also gar nicht erst.
Häufige Fragen
Kann ich meinen Aufenthaltstitel ganz ohne jedes Ausweisdokument verlängern lassen? In der Regel nein. Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 4 Aufenthaltsgesetz macht die Passpflicht zur allgemeinen Voraussetzung, außer bei bestimmten humanitären Titeln nach Paragraf 24 oder Paragraf 25 Absatz 1 bis 3.
Was, wenn mein Heimatland mir keinen Pass ausstellt? Kannst du das nachweisen und hast du zumutbare Anstrengungen unternommen, kann dir die Ausländerbehörde laut Paragraf 5 Aufenthaltsverordnung stattdessen einen Reiseausweis für Ausländer ausstellen.
Muss ich die Verlängerung verschieben, bis mein neuer Pass da ist? Nein, stelle den Antrag trotzdem rechtzeitig vor Ablauf deines Titels, damit die Fiktionswirkung nach Paragraf 81 Absatz 4 Aufenthaltsgesetz greift, und kläre mit der Ausländerbehörde, welchen Nachweis sie in der Zwischenzeit akzeptiert.
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Quellen
- Paragraf 3 Aufenthaltsgesetz, Passpflicht (gesetze-im-internet.de)
- Paragraf 5 Aufenthaltsgesetz, Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen (gesetze-im-internet.de)
- Paragraf 5 Aufenthaltsverordnung, Reiseausweis für Ausländer (gesetze-im-internet.de)
- Paragraf 81 Aufenthaltsgesetz, Beantragung des Aufenthaltstitels (gesetze-im-internet.de)